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Am 23. März 1933 scheiterte die Weimarer Republik mit der Zustimmung fast aller Abgeortnete zum "Ermächtigungsgesetz". Durch dieses Gesetz durfte künftig die Reichsregierung Gesetze beschließen, auch ohne Zustimmung des Reichstages, ohne Ratifizierung durch den Reichsrat und ohne Gegenzeichnung durch den Reichspräsidenten
Theodor Heuss war 1933 Abgeordneter der Deutschen Staatspartei und stimmte dem „ Ermächtigungsgesetz" zu. Wie viele Politiker, die ebenfalls zustimmten, rechtfertigte Heuss sich nach 1945 mit dem „ Fraktionszwang". Doch konnte er es sich nie verzeihen, wider besseres Wissen und sein eigenes Gewissen gestimmt zu haben.
Vor diesem Hintergrund haben die Verfasser unseres Grundgesetzes den Art38 eingefügt. Dort heißt es in Abs1:
„Die Abgeordneten des Deutschen Bundestages werden in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt. Sie sind Vertreter des ganzen Volkes, an Aufträge und Weisungen nicht gebunden und nur ihrem Gewissen unterworfen."(http://www.gesetze-im-internet.de/gg/art_38.html)
Für diese Formulierung lässt sich den Protokollen des Parlamentarischen Rates folgende Begründung entnehmen: „Man habe eine Formulierung gewählt, die die Gewissensentscheidung und auch die persönliche Freiheit des Abgeordneten - anders als in der Weimarer Verfassung - ausdrücklich garantieren solle. Zumindest solle der Artikel eine Mahnung an die Abgeordneten sein, sich ihrer Verantwortung bewusst zu sein und sich ihrem Gewissen verpflichtet zu fühlen. Und sie sollten sich darauf berufen können."(Die FDP-Politikerin Hildegard Hamm-Brücher; http://www.sueddeutsche.de/deutschland/artikel/253/163793/)
Im parlamentarischen Alltag findet der Art38 Abs1 kaum eine Anwendung. Oft wird versucht den Tatbestand der Manipu- lation mit Worten wie Fraktionsdisziplin zu verschleiern.
Es geht auch nicht darum, möglichst viele Parlamentarier zu verklagen. Sondern es geht um eine Argumentation in einer Diskussion, die um demokratische Werte geführt werden muss.
Alle Abgeordneten, die in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl gewählt werden, also auch die eines kommunalen Parlaments, sollten sich den Art38 Abs 1 ins Gedächtnis rufen und dann erst abstimmen.

